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Störungshilfe
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Gültig ab 1. Januar 2011

                   Grundpreis

             Arbeitspreis

 

 

Nettopreis
EURO/Jahr       

Bruttopreis
EURO/Jahr       

Nettopreis
Cent/kWh 

Bruttopreis
Cent/kWh 

1. Nacht

Nachtpreis

22,06 

26,25

15,18

18,06

2. Tag & Nacht

Tagpreis

36,81

43,80 

19,18 

22,82

Nachtpreis

15,18

18,06

Nettopreise

Die Nettopreise enthalten das Entgelt für die Stromlieferung, die Netznutzungsentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, die Messung, die Verrechnung, die jeweils gültige Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, sowie die Kosten aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.

Bruttopreise

Die Bruttopreise enthalten die Umsatzsteuer in der zurzeit gültigen Höhe von 19 %.

Stromkennzeichnung entsprechend den Anforderungen nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Der Gesamtenergiemix der SWSZ setzt sich aus 19,8 % erneuerbaren Energien gefördert nach dem EEG, 0,2 % sonstigen erneuerbaren Energien, 15,8 % Erdgas, 52,3 % Kohle, 1,8 % sonstigen fossilen Energieträgern und 10,1 % Kernkraft zusammen. Damit sind 621 g/kWh C02-Emissionen und 0,0003 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden. In der Position Erdgas und sonstige fossile Energieträger ist der von der SWSZ im HKW Bohrhügel mit einer effizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugte Strom enthalten. Durch die gekoppelte Strom- und Wärmeerzeugung wird die eingesetzte Energie besonders effizient genutzt.

Der Energiemix in Deutschland setzt sich im Durchschnitt aus 14,9 % erneuerbaren Energien gefördert nach dem EEG, 3,1 % sonstigen erneuerbaren Energien, 11,7 % Erdgas, 42,5 % Kohle, 3,3 % sonstigen fossilen Energieträgern und 24,5 % Kernkraft zusammen. Damit sind 494 g/kWh C02-Emissionen und 0,0007 g/kWh radioaktiver Abfall verbunden.



Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadtwerke Suhl/Zella-Mehlis GmbH (SWSZ) für Stromlieferungen an unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung

1. Anwendungsbereich

1.1 Anwendungsbereich dieses Vertrages ist die Energielieferung für den Betrieb von unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen.
1.2 Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen sind ortsfeste niederspannungsseitig versorgte elektrische Geräte zur Raumheizung und Warmwasseraufbereitung, deren Energieaufnahme über geeignete Schaltvorrichtungen ausschließlich durch den Netzbetreiber freigegeben oder unterbrochen wird. Unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne dieser Definition sind:

a) Elektro-Speicherheizungen
     - Elektro-Speichergeräteheizungen
     - Elektro-Fußbodenspeicherheizungen
     - Elektro-Zentralspeicherheizungen
     - Elektro-Wärmepumpen

1.3 Die Belieferung einer unterbrechbaren Verbrauchseinrichtung setzt voraus, dass ihr Stromverbrauch getrennt vom übrigen Verbrauch der Kundenanlage i. d. R. über einen separaten Zweitarifzähler gemessen wird.

2. Voraussetzungen für die Stromlieferung
2.1 Die Verbrauchsstelle liegt in dem Gebiet, in dem die SWSZ Grundversorger sind.
2.2 Der Stromverbrauch beträgt im Abrechnungsjahr höchstens 30.000 kWh.
2.3 Es besteht kein wirksamer Stromlieferungsvertrag mit einem anderen Lieferanten.
2.4 Die Lieferung erfolgt zum Letztverbrauch ausschließlich an die im Vertrag genannte unterbrechbare Verbrauchseinrichtung.
2.5 Die Anlagen sind mit einer getrennten Zählung (Drehstrom-Zweitarifzähler) ausgestattet, d. h. der Verbrauch der unterbrechbaren Anlagen wird separat vom sonstigen Verbrauch erfasst. Es gelten folgende Tarifzeiten:

• Niedertarif (NT):    22:00 Uhr bis 06:00 Uhr
• Hochtarif (HT):      06:00 Uhr bis 22:00 Uhr
• Sperrzeiten: Mo-Fr 07:30 Uhr bis 08:30 Uhr
                             10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
                             17:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Änderungen der Sperrzeiten durch den örtlichen Netzbetreiber werden dem Kunden rechtzeitig bekannt gegeben. Damit ändern sich auch die Sperrzeiten in diesem Vertrag. Dazu wird die Schaltzeituhr in der Anlage des Kunden durch den örtlichen Netzbetreiber neu parametriert.

3. Vertragsabschluss
3.1 Der Stromlieferungsvertrag wird zu dem in dem Vertrag genannten Datum wirksam. Er endet frühestens mit Ablauf der Grundlaufzeit.
3.2 Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
3.3 Die Vertragspartner haben jederzeit das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 30.000 kWh übersteigt.

4. Preise und Preisanpassung
4.1 In den Bruttopreisen sind das Entgelt für die Energielieferung, das Netzentgelt, das Entgelt für Messung und Abrechnung, die Konzessionsabgabe, die Stromsteuer, die Mehrbelastungen gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie die Mehrwertsteuer enthalten.
4.2 Ab einer Anschlußleistung von 30 kW ist der Einsatz einer niederspannungseitigen Wandlermessung (Stromwandler) Vertragsbedingung. Damit ändert sich das aktuelle Preisblatt.
4.3 Für den Fall einer Preisanpassung gelten § 5 Absätze 2 und 3 der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz - (StromGVV)“ entsprechend. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich zum Inkrafttreten der Preisänderung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so gelten ab Inkrafttreten der Preisänderung die geänderten Preise.
4.4 Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenservice der SWSZ, Fröhlichen-Mann-Strasse 2 in 98528 Suhl erhältlich und können auch im Internet unter www.SWSZ.de abgerufen werden.

5. Haftung
5.1 Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 StromGVV können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden.
5.2 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

6. Verschiedenes
6.1 Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem durch die zuständige Regulierungsbehörde genehmigten reduzierten Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen
6.2 Bei der Dimensionierung der elektrischen Heizungsanlage ist zu beachten, dass die Sperrzeiten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Wärmespeicher) überbrückt werden.
6.3 Soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten ergänzend die StromGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen.
6.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Allgemeinen Vertragsbedingungen der SWSZ unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
6.5 Die SWSZ ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
6.6 Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhobenen Daten werden von der SWSZ automatisiert gespeichert, verarbeitet und im Rahmen der Zweckbestimmung (z. B. Verbrauchsabrechnung, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung) verwendet.
6.7 Anpassungen des Vertrages, ausgenommen Preisanpassungen, und der Allgemeinen Vertragsbedingungen werden dem Kunden mindestens 2 Monate vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Inkrafttreten der Änderung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt.



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