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Entgelte gemäß § 20 Abs. 1 EnWG

Das novellierte EnWG sieht in § 20 Abs. 1 vor, dass die neuen bzw. voraussichtlichen Netzentgelte für das Folgejahr bis zum 15. Oktober eines Jahres zu veröffentlichen sind. Dieser Verpflichtung kommt SWSZ Netz GmbH hinsichtlich der Netzentgelte für das folgende Jahr an dieser Stelle nach.

Zurzeit liegen keine vorläufigen Netzentgelte vor.

vorläufige Netzentgelte