Gas- und Wärmekunden sollen durch die sogenannte Dezember-Soforthilfe möglichst schnell und pragmatisch entlastet werden, bis die von der Politik angestrebten Energiepreisbremsen für das kommende Jahr greifen.
Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh, die zum 01.12.2022 einen aktiven Gas- und/oder Fernwärmeliefervertrag mit den Stadtwerken Suhl/Zella-Mehlis GmbH vereinbart haben, profitieren automatisch von der sogenannten Soforthilfe.
Wenn Sie einen Lastschrifteinzug für Gas vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung. Die Fernwärmekunden der SWSZ GmbH erhalten eine separate Information zur Umsetzung der Soforthilfe, da diese monatlich abgerechnet werden.
Wie errechnet sich der Entlastungsbetrag?
Die Höhe des Entlastungsbetrags wird unter Zugrundelegung einer vom Gesetzgeber festgelegten Formel ermittelt und deckt sich nicht zwangsläufig mit dem ausgesetzten Dezemberabschlag. Der Entlastungsbetrag auf der Jahresverbrauchsabrechnung berechnet sich wie folgt:
Für Gaskunden: (Jahresverbrauchsprognose x Preis zum 01.12.2022 + Grundpreis) geteilt durch 12 Monate
Für Fernwärmekunden: Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs x 120%
Für Mieter, die keinen direkten Gas- oder Wärmeliefervertrag mit den Stadtwerken Suhl/Zella-Mehlis Gmbh haben, erfolgt die Abwicklung über den Vermieter. Hier gelten gesonderte Regelungen. Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein.
Wichtig: Die Stromlieferverträge unserer Kunden sind von der Dezember-Soforthilfe nicht betroffen!