Mit der Grund- und Ersatzversorgung stellen wir sicher, dass jeder Haushalt in Suhl und Zella-Mehlis zuverlässig und reibungslos mit Strom und Erdgas versorgt wird. Als Grundversorger für Suhl und Zella-Mehlis erfüllen wir damit die gesetzlichen Vorschriften des § 36/§ 38 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Haushaltskunden zu allgemeinen Bedingungen und allgemeinen Preisen zu versorgen.
Der Grundversorger im Detail
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Dieses wird alle drei Jahre durch den Netzbetreiber anhand der tatsächlichen Kundenzahlen festgestellt. Die Grundversorgung erfolgt entweder als aktiver Vertragsabschluss von Ihnen mit dem Grundversorger oder automatisch durch sog. „konkludentes Verhalten“ (z. B. Lichteinschalten in den neuen Räumlichkeiten).
Wir sind Grundversorger für Erdgas in Suhl, Zella-Mehlis, Benshausen und Oberhof. Eine Übersicht zu unserem gesamten Grundversorgungsgebiet finden Sie hier.
Unterschied der Ersatzversorgung
Von einer Ersatzversorgung (automatische Notversorgung) spricht man, wenn ein Letztverbraucher keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz. Die Ersatzversorgung erfolgt gemäß § 38 EnWG automatisch, da hierfür kein Vertragsabschluss nötig ist. Der Grundversorger teilt Ihnen dies unverzüglich schriftlich mit, nachdem er selbst Kenntnis davon hat.
Die Ersatzversorgung betrifft alle Letztverbraucher in Niederdruck und ist damit nicht nur auf die Haushaltskunden beschränkt. Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten, während die Grundversorgung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt und durch Kündigung des Vertrages beendet wird.
Wenn Sie in der Ersatzversorgung beliefert werden, erhalten Sie von uns immer eine schriftliche Vertragsbestätigung. Innerhalb von drei Monaten haben Sie nun die Möglichkeit, sich einen Energielieferanten zu suchen. Sollten wir nach Ablauf von drei Monaten nichts von Ihnen hören, wird die Ersatzversorgung bei Haushaltskunden automatisch zu einem Liefervertrag mit dem Grundversorger. Einem Nicht-Haushaltskunden kann der Netzbetreiber beim Fehlen eines Lieferantenvertrages nach Ablauf der Ersatzversorgung die Entnahmestelle sperren.